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Allgemein

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Version 22/01) gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge, wie auch immer sie genannt werden, der Tomassen Duck-To BV.

Definitionen
2. In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • Verkäufer: Tomassen Duck-To BV mit Sitz in Ermelo;
  • Käufer: die Gegenpartei, die Produkte und Dienstleistungen von Tomassen Duck-To kauft und erwirbt;
  • Waren: die vom Verkäufer verkauften und gelieferten Produkte und Dienstleistungen, insbesondere einschließlich geschlachtetes Geflügel und Teile davon;
  • Lieferung frei Haus: wenn die vertragsgemäße Lieferung auch den Transport der Waren umfasst;
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für Masthähnchen: die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Masthähnchen von 1985, die allgemein im Masthähnchensektor angewandt werden, oder die allgemeinen Bedingungen, die später an ihre Stelle treten und die im Sektor für den Verkauf und die Lieferung von Masthähnchen verwendet werden.

Umfang der Gültigkeit
3. Die vorliegenden Bedingungen können auch von Mitarbeitern des Verkäufers und von Dritten, die vom Verkäufer eingeschaltet werden, geltend gemacht werden.

Andere allgemeine Bedingungen und Konditionen
4. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben jederzeit Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers eine gleich lautende Bestimmung enthalten.

  1. Für den Verkauf und die Lieferung von lebenden Tieren (Masthähnchen) gelten zusätzlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Masthähnchen. Die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Masthähnchen.

Angebote, Offerten und Änderungen
6. Angebote und Offerten, die vom Verkäufer oder in seinem Namen abgegeben werden, sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Lieferung
7. Das Datum und der Zeitpunkt der Lieferung der Waren werden zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Bestellung ungefähr festgelegt. Ein so vereinbarter Liefertermin ist daher keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei vorhersehbaren Abweichungen wird sich der Verkäufer so schnell wie möglich mit dem Käufer über eine Lösung beraten. Wird keine Einigung über die Lieferzeit erzielt, so hat der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug zu setzen.

Transport und Gefahrübergang
8. Bei frachtfreier Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer erfolgt der Transport der Waren auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. In allen anderen Fällen erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers. Hiervon kann durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

  1. Der Gefahrenübergang findet statt:

bei frachtfreier Lieferung: in dem Moment, in dem die Waren das Transportmittel an der vom Käufer angegebenen Lieferadresse verlassen;
in allen anderen Fällen: ab dem Zeitpunkt des Verladens der Waren in das Transportmittel auf dem Betriebsgelände von Tomassen Duck-To BV.
Erfüllung von Verträgen
10.

a. Wenn der Käufer sichtbare Mängel feststellt, muss er dies dem Verkäufer innerhalb von 12 Stunden nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Falle der Lieferung von Waren bzw. unverzüglich nach der Erbringung von Dienstleistungen schriftlich mitteilen;
b. Wenn der Käufer von einem offensichtlichen nicht sichtbaren Mangel der Waren zu einem späteren Zeitpunkt als in 10 a. erwähnt Kenntnis erlangt oder vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen müssen, muss der Käufer den Verkäufer so schnell wie möglich - spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen - nachdem er von dem nicht sichtbaren Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich benachrichtigen;

c. Hat der Käufer dem Verkäufer einen Mangel nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist gemäß 10a. und b. schriftlich angezeigt und beanstandet oder Schadensersatz verlangt, so gilt die Leistung des Verkäufers als ordnungsgemäß erbracht. Sind die Mängel, Beanstandungen oder ein Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt worden, so wird vermutet, dass der Verkäufer ordnungsgemäß geleistet hat. Wenn die Beanstandungen nicht rechtzeitig schriftlich auf die in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannte Weise mitgeteilt wurden, verliert der Käufer alle Rechte in Bezug auf den Mangel wegen Nichtübereinstimmung. Dies gilt auch für das Recht des Käufers, sich auf einen Willensmangel zu berufen. Der Käufer haftet auch für den Schaden, der dem Verkäufer durch die festgestellten Mängel entstanden ist, wenn dem Käufer hätte klar sein müssen, dass der Verkäufer ein Interesse daran hatte, frühzeitig über diese Mängel informiert zu werden, der Käufer dies aber unterlassen hat;
d. Werden gelieferte und abgenommene Waren, aus welchem Grund auch immer, in bestimmten Fällen zurückgenommen, so gehen Verladung, Transport, Lagerung und weitere daraus resultierende Kosten zu Lasten des Käufers;
e. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren vor. Wird eine Rechnung des Verkäufers für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen nicht rechtzeitig bezahlt oder hat der Verkäufer einen Anspruch gegen seine Gegenpartei wegen Nichterfüllung eines Vertrags, ist der Verkäufer berechtigt, die von ihm gelieferten Waren als sein Eigentum zurückzufordern.

Zurechenbare Unzulänglichkeiten
11. Sollte im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags mit dem Verkäufer ein Schaden entstehen, gilt Folgendes

a. Der Verkäufer haftet für den Schaden, den der Käufer erleidet und der die direkte Folge eines ausschließlich dem Verkäufer zuzurechnenden Mangels ist. Es können jedoch nur Schäden ersetzt werden, für die der Verkäufer versichert ist oder vernünftigerweise hätte versichert sein müssen;
b. Nicht entschädigungsfähig sind

  • Handelsverluste, einschließlich Stagnationsschäden und entgangener Gewinn;
  • Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit (auch durch Hilfspersonen) verursacht wurden;
    c. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter infolge eines Mangels an Waren frei, die der Käufer an Dritte geliefert hat und die (teilweise) aus vom Verkäufer gelieferten Waren bestanden haben;
    d. Jeder gesetzliche Schadensersatzanspruch aufgrund der Haftung des Verkäufers für Mängel an gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen verjährt 1 Jahr nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs oder der Beendigung der Leistungen;
    e. Erkennt der Verkäufer die Haftung an, so ist er nach seiner Wahl berechtigt, die Ware nachzubessern oder im Austausch für die gelieferte Ware neue Ware zu liefern;
    f. Während der Zeit, in der der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, ruht jeder Anspruch aus der Gewährleistung;
    g. Die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen stellt den einzigen und vollständigen Schadenersatz dar. Jeder weitere Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen.
    Höhere Gewalt

a. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind. Der Verkäufer ist im Falle höherer Gewalt nicht haftbar. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition im Gesetz und in der Rechtsprechung alle äußeren, unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, die ihn aber an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern. Höhere Gewalt umfasst mindestens (aber nicht ausschließlich):
situationen, die mit dem Wetter oder Wettereinflüssen zusammenhängen;
streiks in anderen Betrieben als denen des Verkäufers sowie Streiks (gleich aus welchem Grund) im Betrieb des Verkäufers;
mangel an dem, was zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich ist (einschließlich Rohstoffen, Personal usw.);
stagnation(en) bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen der Verkäufer abhängig ist, darunter auch Stagnation infolge eines Ausbruchs der Vogelgrippe, einer menschlichen Epidemie/Pandemie oder der Folgen eines Krieges bei einem oder mehreren Lieferanten;
allgemeine Transportprobleme;
b. Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen;
c. Während der höheren Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Verkäufer aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 3 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht;
d. Hat der Verkäufer bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist er berechtigt, den bereits gelieferten Teil bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt nicht, wenn der gelieferte oder lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat;
e. Höhere Gewalt entbindet den Verkäufer von seinen Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, ohne dass der Käufer oder ein anderer Dritter Anspruch auf Schadenersatz hat, auch wenn in den Geschäftsbedingungen des Käufers (sofern deren Anwendbarkeit ausdrücklich vereinbart wurde) etwas anderes vorgesehen ist. Höhere Gewalt entbindet den Käufer niemals von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer, und der Käufer kann die Zahlung der fälligen Beträge nicht aussetzen.

Zahlung
13. Eine kostenlose Zahlung kann nur an den Verkäufer oder an einen vom Verkäufer schriftlich beauftragten Dritten erfolgen.

  1. Die Zahlung durch den Käufer hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung des geschuldeten Betrags an den Verkäufer zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist befindet sich der Käufer von Rechts wegen und ohne weitere Inverzugsetzung oder Mahnung in Verzug. Der Käufer schuldet dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs die gesetzlichen Zinsen auf die ausstehenden Beträge. Etwaige gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

  2. Jeder angegebene Preis versteht sich inklusive Verpackung (Karton), exklusive Verpackung (Palette/Kiste) und exklusive Umsatzsteuer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn der Transport vom Verkäufer organisiert wird, muss die Verpackung sofort bei der Lieferung an den Käufer ausgetauscht werden. Wenn der Transport vom Käufer organisiert wird, muss die Verpackung sofort bei der Verladung am Standort des Verkäufers ausgetauscht werden. Erfolgt kein Austausch wie oben beschrieben, werden die nicht ausgetauschten Verpackungen dem Käufer zum aktuellen Tagespreis in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  3. Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben und/oder andere behördliche Abgaben, die nach der Offerte, dem Angebot oder dem Abschluss des Kaufvertrags eingeführt, angepasst oder dem Verkäufer bekannt geworden sind, werden dem Käufer in Rechnung gestellt, auch wenn diese Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben und/oder anderen Abgaben nicht berücksichtigt wurden. Wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglichen Preises beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Sicherheit
17. Wenn der Verkäufer vor oder während der Ausführung eines Vertrags begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers erhält (in jedem Fall, aber nicht beschränkt auf: Antrag auf Zahlungsaufschub oder Konkurs des Käufers und/oder Pfändung der gesamten oder eines Teils der Waren des Käufers und/oder im Falle der Liquidation des Unternehmens des Käufers):

dann hat der Verkäufer, ohne dass er gegenüber dem Käufer zu irgendeiner Mitteilung oder sonstigen Formalität verpflichtet ist, das Recht, nicht zu liefern oder weitere Lieferungen einzustellen, solange der Käufer nicht zur Zufriedenheit des Verkäufers eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises geleistet hat;
ist der Käufer verpflichtet, auf erste Aufforderung des Verkäufers eine (zusätzliche) Sicherheit für die ausstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer zu leisten, wenn die Lieferung gegen Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt ist, während der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies geschieht unter Androhung des sofortigen Ausschlusses des gesamten Kaufpreises der gelieferten Waren und der Einstellung der Lieferung bzw. der weiteren Lieferung.
Nachweis
18. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten die Aufzeichnungen des Verkäufers als vollständig und verbindlich für die Parteien.

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
19. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem niederländischen Recht. Etwaige Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften über die relative Zuständigkeit der Zivilgerichte wird jede Streitigkeit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, falls das Landgericht zuständig ist, vom Landgericht Zutphen entschieden. Der Verkäufer bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor das nach dem Gesetz zuständige Gericht zu laden. Nicht anwendbar und ausdrücklich ausgeschlossen ist das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)".

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
20. Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen an diesen Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten mit dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. Der Verkäufer wird die geänderten Bedingungen auf der Rückseite seines Briefpapiers/ihrer Rechnungen abdrucken und auf seiner Website veröffentlichen (auch über einen Link in E-Mails aller Mitarbeiter des Verkäufers verfügbar).